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Vorsorgliche Gehaltszahlung |
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Ein Runderlass
des OKR A. und H. B. vom 8. Dezember 1944 ergeht an Pfarrämter,
Senioratsämter und Superintendenturen zur Kenntnisnahme.
Darin wird angekündigt, dass
für die Zeit vom 1. 1. 1945 bis 30. 4. 1945 vorsorglich am
1. 1. 1945 das vierfache Monatsgehalt für die Monate
Januar bis April 1945 überwiesen wird
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"Bewährungsfrist" für
Wiedereintrittswillige |
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Mit dem Absender: "Evang.
Oberkirchenrat, Der Bischof, an alle Pfarrämter, sowie den Senioratsämtern
und Superintendenturen zur Kenntnisnahme" ergeht aus Wien/Goisern am 2.
Januar 1945 folgender Runderlass, aus dem hier einige kurze Ausschnitte
wieder gegeben werden:
"In gewissen Gegenden
mehrt sich in auffallender Weise die Zahl derer, die seiner Zeit
aus der Kirche ausgetreten sind und heute den Wiedereintritt
begehren. Im Einvernehmen mit der Superintendentenkonferenz vom 8.
Dezember 1944 und auf deren Wunsch richte ich an alle Geistlichen den
eindringlichen Rat, jeden Fall eines Wiedereintrittes in
gewissenhafter Weise nach den Beweggründen zu prüfen. Die Aufnahme
möge von einer dreimonatigen Bewährungsfrist abhängig gemacht
werden, in der durch die Teilnahme am Gottesdienst und am kirchlichen
Leben der Ernst des Verlangens bekundet werde. In besonders
schwierigen Fällen, wo etwa der Ausgetretene eine feindselige Haltung
gegen Kirche und Christentum bewiesen hat, möge das Presbyterium zur
Mitverantwortung für die Wiederaufnahme herangezogen werden ..."
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Ähnliches soll auch bei
Konfirmationen gelten |
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Ein weiterer
Runderlass des OKR A. B. und H. B. vom 11. Januar 1945 ergeht an Pfarrämter,
Senioratsämter und Superintendenturen zur Kenntnisnahme.
Darin wird von einem dem
evangelischen OKR unterbreiteten Antrag der
Superintendentenkonferenz vom 8. Dezember 1944 hingewiesen. Der
teilweise sehr schlechte Besuch der kirchlichen
Glaubensunterweisung sei der Grund den OKR zu ersuchen, dass Kinder die
nicht einen regelmäßigen Besuch von Glaubensunterweisung oder
Religionsunterricht nachweisen können, erst dann zur Konfirmation
zugelassen werden, wenn sie ein Jahr lang einen
Vorkonfirmationsunterricht ständig besucht haben.
Der OKR anerkennt
den diesem Antrag zugrunde liegenden Ernst und regt an, sich
grundsätzlich an diese Anregung zu halten und
nur dort, wo ohne Verschulden der Kindeseltern oder der
Kinder der regelmäßige Besuch entsprechender Unterweisungen
unmöglich war, Ausnahmen zu gestatten. Aber auch bei diesen
Ausnahmefällen sei auf eine gründliche religiöse
Konfirmandenunterweisung Wert zu legen.
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Berufung von Gemeindehelfern |
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Ein Runderlass
des OKR A. u. H. B. vom 13. Februar 1945 ergeht an Pfarrämter,
Senioratsämter und Superintendenturen zur Kenntnisnahme.
Darin wird die Situation
beschrieben, dass viele Pfarrer trotz aller Bemühungen nicht
mehr seine ganze Gemeinde erreichen kann. Damit das
kirchliche Leben ohne Unterbrechung geordnet weitergehe, suchte man nach
einer Lösung und hat folgenden Beschluss gefasst:
Es sollen bewährte
christliche Persönlichkeiten zum Dienst des Gemeindehelfers
bestellt werden. Es sei notwendig, dem Helfer sein Amt öffentlich
und vor Zeugen zu übertragen. Ihm und auch der Gemeinde soll
auf diese Weise bewusst gemacht werden, dass es sich um einen
kirchlichen Auftrag handelt. Er wird auf die Ordnung der
evang. Kirche verpflichtet. Es soll ihm eine entsprechende
schriftliche Bestätigung mit seinen Personaldaten und dem
Amtssiegel samt Unterschrift des Pfarrers überreicht werden. Seine
Aufgaben umfassen die Abhaltung von Lesegottesdiensten, Einsegnung
von Neuvermählten und Verstorbenen vorzunehmen,
sowie Taufe und Heiliges Abendmahl zu spenden
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Pflichtkollekte für
Flüchtling |
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Ein Runderlass
des OKR A. und H. B. vom 26. Februar 1945 ergeht an alle
Presbyterien, Predigtstellenausschüsse, Senioratsämter und
Superintendenturen zur Kenntnisnahme und beinhaltet die
Ausschreibung einer Pflichtkollekte für
Ostersonntag und Ostermontag. Das
gesammelte Geld soll für Aufgaben der Flüchtlingsseelsorge
bestimmt sein.
70- bis 80.000
Menschen befinden sich derzeit im Bereich der Landeskirche. Sie
kommen aus Siebenbürgen, dem Banat,
der Batschka, aus Kroatien, der
Slowakei, aus Oberschlesien und dem
Warthegau und benötigen dringend der Hilfe. |
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Keine Heranziehung
Geistlicher zum Volkssturm |
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Noch ein
Runderlass des OKR A. und H. B. vom 26. Februar 1945 ergeht an
alle Presbyterien, Predigtstellenausschüsse, Senioratsämter und
Superintendenturen zur Kenntnisnahme.
Darin wird mitgeteilt, dass
der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten mit Erlass
vom 16. Dezember 1944 zur vertraulichen Kenntnisnahme folgende Regelung
getroffen hat:
"Eine Heranziehung
der Geistlichen zum Deutschen Volkssturm findet nach
inzwischen ergangener allgemeiner Regelung nicht statt. Wegen der
... Frage der Heranziehung von Organisten, Küster und
Kirchendiener zum Sonntagsdienst im Deutschen Volkssturm
habe ich mich mit dem Leiter der Parteikanzlei in Verbindung gesetzt..
Weitere Mitteilungen behalte ich mir vor."
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Gottesdienste am
Gründonnerstag, Karfreitag, Christi Himmelfahrt |
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Ein Runderlass
des OKR A. und H. B. vom 5. März 1945 ergeht an alle Pfarrämter,
Vikariate, zur Kenntnis an die Senioratsämter und Superintendenturen.
Darin wird mitgeteilt, dass
Gottesdienste am Gründonnerstag, Karfreitag
und Christi Himmelfahrtstag normale
Gottesdienste in einfacher Form, also ohne
Festgottesdienstcharakter, zu jeder Stunde des Tages stattfinden
können. Davon sind Gaue ausgenommen, in denen zu den
luftangriffsgefährdeten Stunden des Tages die Abhaltung von
Gottesdiensten verboten ist.
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Kapitulation des Deutschen
Reiches |
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Mit der Kapitulation
des Deutschen Reiches und dem offiziellem Ende
des 2. Weltkrieges am 8. Mai 1945 beginnt ein neues
Kapitel in der Geschichte der evang. Kirche in
Österreich |
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Luftangriff auf Wien

Flakturm im Wiener
Arenbergpark

Brennender Stephans-
dom 1945 in Wien

Luftschutzkeller

Flüchtlingslager
im Osten Spittals

Kindersoldaten
im "Volkssturm"

Konferenz
von Jalta

Generalfeldmarschall Keitel
unterzeichnet die Kapitulationsurkunde
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