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Das Toleranzpatent
von 1781
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"Wir
Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter
Römischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, Hungarn, und Böheim etc. Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und
Lotharingen etc. etc.
Entbieten allen und jeden k. k. Landesfürstlich, auch privat- geistlich
und weltlichen Dominien, Gültenbesitzern, Ortsobrigkeiten, Städten,
Märkten, Stiftern, Klöstern, Seelsorgern, Gemeinden, und jedem Unserer
treugehorsamsten Unterthanen, wes Würde, Standes, oder Wesens selbe in
Unserem Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns seß- und wohnhaft sind,
Unsere k. k. Iandesfürstliche Gnade, und geben euch gnädigst zu vernehmen.
Uiberzeugt eines Theils von der Schädlichkeit alles Gewissenzwanges, und
anderer Seits von dem grossen Nutzen, der für die Religion, und dem Staat,
aus einer wahren christlichen Tolleranz entspringet, haben Wir Uns bewogen
gefunden den augspurgischen, und helvetischen Religions-Verwandten, dann
denen nicht unirten Griechen ein ihrer Religion gemäßes Privat-Exercitium
allenthalben zu gestatten, ohne Rücksicht, ob selbes jemals gebräuchig,
oder eingeführt gewesen seye, oder nicht. Der katholischen Religion allein
soll der Vorzug des öffentlichen Religions-Exercitii verbleiben, denen
beeden protestantischen Religionen aber so, wie der schon bestehenden
nicht unirt Griechischen aller Orten, wo es nach der hierunten bemerkten
Anzahl der Menschen, und nach den Facultäten der Inwohner thunlich fällt,
und sie Accatholici nicht schon bereits im Besitz des öffentlichen
Religions-Exercitii stehen, das Privat-Exercitium auszuüben erlaubet seyn.
Insbesondere aber bewilligen Wir
Erstens: denen accatholischen Unterthanen, wo hundert Familien existiren,
wenn sie auch nicht im Orte des Betthauses, oder Seelsorgers, sondern ein
Theil derselben auch einige Stunden entfernet wohnen, ein eigenes Betthaus
nebst einer Schule erbauen zu dürfen, die weiter entfernten aber können
sich in das nächste, jedoch immer in den k. k. Erblanden befindliche
Betthaus, so oft sie wollen, begeben, auch ihre erbländische Geistliche
die Glaubens-Verwandte besuchen, und ihnen wie auch den Kranken mit den
nöthigen Unterricht, Seelen- und Leibestrost beystehen, doch nie
verhindern unter schwerer Verantwortung, daß einer von einem, oder andern
Kranken anverlangt katholische Geistliche beruffen werde.
In Ansehen des Betthauses befehlen Wir ausdrücklich, daß, wo es nicht
schon anders ist, solches kein Geläut, keine Glocken, Thürme, und keinen
öffentlichen Eingang von der Gasse, so eine Kirche vorstelle, haben, sonst
aber wie, und von welchen Materialien sie es bauen wollen, ihnen
freystehen, auch alle Administrirung ihrer Sakramenten, und Ausübung des
Gottesdienstes sowohl in dem Ort selbst, als auch deren Uiberbringung zu
den Kranken in den dazu gebörigen Filialen, dann die öffentlichen
Begräbnisse mit Begleitung ihres Geistlichen vollkommen erlaubet seyn
solle.
Zweytens: Bleibet denselben unbenommen, ihre eigenen Schulmeister, welche
von den Gemeinden zu erhalten sind, zu bestellen, über welche jedoch
Unsere hierländige Schul-Direction, was die Lehrmethode und Ordnung
betrift, die Einsicht zu nehmen hat. Im gleichen bewilligen Wir
Drittens: denen accatholischen Inwohnern eines Ortes, wenn selbe ihre
Pastorn dotiren, und unterhalten, die Auswahl derselben: wenn aber solches
die Obrigkeiten auf sich nehmen wollen, so haben sie Obrigkeiten sich des
Juris praesentandi allerdings zu erfreuen, jedoch behalten Wir Uns die
Confirmation dergestalt bevor, daß, wo sich protestantische Consistoria
befinden, diese Confirmationen durch selbe, und wo keine sind, solche oder
durch die im Teschnischen, oder durch die in Hungarn schon bestehend
protestantische Consistoria ertheilet werden, in so lang bis nicht die
Umstände erfordern, in den Ländern eigene Consistoria zu errichten.
Viertens: Die Jura Stollae verbleiben, so wie sie in Schlesien, dem
Parocho ordinario vorbehalten.
Fünftens: Wollen Wir die Judicatur in den das Religionswesen der
Accatholicorum betrefenden Gegenständen Unserer politischen Landesstelle
mit Zuziehung eines, oder des andern ihrer Pastorn und Theologen gnädigst
aufgetragen haben, von welcher nach ihren Religionssätzen gesprochen, und
entschieden werden, hierüber jedoch der weitere Recours an Unsere
politische Hofstelle freystehen solle.
Sechstens: Hat es von Ausstellung der bisher gewöhnlich gewesenen Reversen
bey Heurathen von Seiten der Accatholicorum wegen Erziehung ihrer
erzeugenden Kinder in der römisch-katholischen Religion von nun an
gänzlich abzukommen, da bey einem katholischen Vater alle Kinder in der
katholischen Religion sowohl von männlich, als weiblichen Geschlecht ohne
Anfrag zu erziehen sind, welches als ein Prae rogativum der
Dominanten-Religion anzusehen ist; wohingegen bey einem protestantischen
Vater und katholischen Mutter sie dem Geschlecht zu folgen haben.
Siebentens: Können die Accatholici zum Häuser- und Güter-Ankauf, zu dem
Bürger und Meisterrechte, zu akademischen Würden, und Civil-Bedienstungen
in Hinkunft dispensando zugelassen werden, und sind diese zu keiner andern
Eidesformel, als zu der jenigen, die ihren Religions-Grundsätzen gemäß
ist, weder zur Beywohnung der Processionen, oder Functionen der
Dominanten-Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten.
Es soll
auch ohne Rücksicht auf den Unterscheid der Religion in allen Wahlen, und
Dienstvergebungen, wie es bey Unserem Militari täglich ohne mindesten
Anstand, und mit vieler Frucht geschiehet, auf die Rechtschaffenheit, und
Fähigkeit der Competenten, dann auf ihren christlich, und moralischen
Lebenswandel lediglich der genaue Bedacht genommen werden.
Solche Dispensationes zu Possessionen, dann zum Bürger- und Meisterrecht
sind bey den unterthänigen Städten durch die Kreisämter, bey den
königlichen, und Leibgeding-Städten aber da, wo Landes-Kämmerer sind durch
diese, und wo sich keine befinden, durch Unsere Landeshauptmannschaft ohne
aller Erschwerung zu ertheilen.
Im Fall aber bey den angesuchten Dispensationen sich Anstände, wegen
welcher selbe abzuschlagen erachtet würden, ergeben sollten, ist hiervon
jedesmal die Anzeige una cum motivis an Unsere Landeshauptmannschaft, und
von selber zur Einholung Unserer höchsten Entschlüssung anher zu
erstatten.
Wo es aber um das Jus Incolatus des höhern Standes zu thun ist, da ist die
Dispensation nach vorläufig vernommener Landesstelle von Unserer
boheimisch-österreichischen Hofkanzley zu ertheilen.
Gleichwie Wir nun durch diese allgemein festgesetzte Maaßregeln einzig und
allein gesinnet sind, den gemeinschaftlichen Nutzen, und Aufnahm Unserer
Staaten möglichst zu befördern, und Unsern getreuen Unterthanen die
Ausübung jener bestimmten Religionen, zu den sie sich bekennen,
einzuräumen.
So wird euch sammentlich Eingangs erwähnten Dominien, und Obrigkeiten
gemessenest anbefohlen, daß ihr diese Unsere Anordnung nicht nur zu
Jedermanns Wissenschaft gelangen lassen, sondern daß auch selber in keinen
Punkt zuwider gehandlet werde, den sorgsamten Bedacht nehmen sollet.
Hieran geschiehet Unser höchster auch ernstlicher Wille, und Befehl.
Gegeben in Unserer Hauptstadt Linz den 13. Octobr. 1781.
Christoph Graf und Herr v. Thürheim
Landeshauptmann
L. S.
Commissio Sacrae Caesareo-Regiae
Apostolicae Majestatis in Consilio
Georg Verlet v. Löwengreif,
Secretarius"
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Toleranzpatent Josef II.

Luther
und seine Frau

St. Marien/Wittenberg

Josef II. auf einem
zeitgenössischen Stich

Der Ablassbrief des Johannes
Tetzl

Der Dominikanermönch
Johann Tetzel
Der Ablasskasten

"Sobald der Gülden
im Becken klingt im huy die Seel im Himmel springt"
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